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Kontopfändung

Gesperrtes Girokonto

Kontopfändung

Gesperrtes Girokonto

Droht das Einfrieren Ihres Girokontos durch eine Kontopfändung? Hier informieren wir Sie rund um das Thema Kontopfändung und wie Sie damit umgehen können.

Überblick

Überblick

Was ist eine Kontopfändung?

Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto sperren und das Kontoguthaben pfänden zu lassen.

Was bedeutet das für Sie?

Nach Eingang einer Kontopfändung werden Ihre Konten sowie Ihre Kreditkarten gesperrt. Verfügungen sind nicht mehr möglich. Es gibt keinen automatischen Schutz Ihres Existenzminiums. Auch über Sozialleistungen kann nicht verfügt werden. Das heißt, ihr gesamtes Girokontoguthaben kann gesperrt werden.

Welche Lösungsalternativen haben Sie?

Grundsätzlich haben Sie zwei Handlungsmöglichkeiten.

  1. Pfändung bezahlen: Wenn möglich, bezahlen Sie Ihre Pfändung sofort. Dadurch werden alle Konten entsperrt.
  2. Pfändungsschutzkonto: Wandeln Sie Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um. Nur so kann Kontopfändungsschutz erreicht werden.
Pfändung Bezahlen

Bezahlvorgang

Vorausgesetzt, dass Ihr Girokonto bei uns über ausreichende Deckung verfügt, können Sie die Zahlungen in einer unserer Geschäftsstellen beauftragen oder direkt über Ihr Online-Banking bezahlen.

Pfändungsschutzkonto

Pfändungsschutzkonto

Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

Wird ein P-Konto gepfändet, so erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines monatlichen Grundfreibetrages. Über diesen Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber ohne Weiteres verfügen (z. B. durch Überweisung, Dauerauftrag und Lastschrift). Auf die Art der Einkünfte (z.B. Arbeitslohn, Sozialleistung, Steuererstattung) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an. Der Pfändungsfreibetrag gilt jeweils für einen Kalendermonat.

P-Konten dürfen nur im Guthaben geführt werden. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.

Schützt mich ein Pfändungsschutzkonto vor Pfändungen?

Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Die Kreissparkasse Schwalm-Eder hat auch keine Möglichkeit, die Gründe und Umstände der Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können Sie nur bei Ihrem Gläubiger anfordern.

Wer darf ein Pfändungsschutzkonto haben?

Grundsätzlich hat jeder Kontoinhaber (außer juristische Personen) einen Anspruch darauf, dass sein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.

Die Umwandlung ist möglich, wenn

  • es sich bei Ihrem Konto um ein Einzelkonto handelt und
  • Sie bisher noch kein P-Konto (auch nicht bei anderen Kreditinstituten) besitzen.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass P-Konten nur im Guthaben geführt werden dürfen. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich. Die Umwandlung in ein P-Konto ist nur einmalig notwendig und muss bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.

Pfändungs­schutz­konto

Bescheinigung nach § 903 ZPO

Merkblatt zur Bescheinigung

Kundeninformation zum Pfändungsschutzkonto

FAQ

FAQ

Wie kommen Kontopfändungen zustande?

Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto sperren und das Kontoguthaben pfänden zu lassen.

Was ist ein Gläubiger?

Ein Gläubiger ist jemand (z. B. ein Unternehmen), der gegen Sie eine Geldforderung aus Leistungen oder Käufen hat, die Sie von ihm bezogen haben.

Wie bekomme ich mit, dass mein Konto gepfändet wurde?

Ihnen wird die Pfändung ebenfalls schriftlich zugestellt.

Wie bekomme ich ein P-Konto?

Grundsätzlich hat jeder Kontoinhaber (außer juristische Personen) einen Anspruch darauf, dass sein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.

Die Umwandlung ist möglich, wenn

  • es sich bei Ihrem Konto um ein Einzelkonto handelt und
  • Sie bisher noch kein P-Konto (auch nicht bei anderen Kreditinstituten) besitzen.

Bitte beachten Sie, dass P-Konten nur im Guthaben geführt werden dürfen. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.

Die Umwandlung in ein P-Konto ist nur einmalig notwendig und muss bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.

Damit ein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden kann, müssen Sie tätig werden und einen hierauf gerichteten, unterschriebenen Antrag bei der Sparkasse stellen. Das geht in einer unserer Geschäftsstellen.

Wie kann ich die Vereinbarung über die Führung meines Kontos als P-Konto aufheben?

Für die Rückumwandlung des Girokontos müssen Sie einen Antrag bei der Sparkasse stellen. Das geht in einer unserer Geschäftsstellen.

Ist die Umwandlung in ein P-Konto auch noch nach Kontopfändung möglich?

Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden.

Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Kreissparkasse Schwalm-Eder vollzogen, gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kreissparkasse Schwalm-Eder zur Bearbeitung drei Geschäftstage Zeit hat.

Bitte beachten Sie, dass die Konto-Umwandlung nur einmalig notwendig ist und bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen muss. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.

Gibt es Einschränkungen beim P-Konto?

P-Konten dürfen nur im Guthaben geführt werden. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.

Was kostet ein P-Konto?

Es gilt der vereinbarte Kontoführungspreis. Zusätzliche Kosten fallen nicht an.

Kann das P-Konto auch ein Gemeinschaftskonto sein?

Nein, die Führung des P-Kontos als Gemeinschaftskontos (z. B. gemeinsames Konto mit Ihrem Ehepartner) ist nicht zulässig. Wenn nur ein Kontoinhaber von der Pfändung betroffen ist, muss ein Einzelkonto eröffnet werden, welches als P-Konto geführt wird.

Wird das Gemeinschaftskonto trotzdem gesperrt?

Das Konto wird auch gesperrt, wenn die Pfändung nur einen der Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos betrifft.

Wie hoch ist mein pfändungsfreier Betrag?

Über den automatisch bestehenden Grundfreibetrag hinaus kann sich der Pfändungsfreibetrag für das P-Konto je nach Lebenssituation des Kontoinhabers um weitere Freibeträge erhöhen. Informationen dazu finden Sie in der „Kundeninformation zum Pfändungsschutzkonto“.

Zur Anpassung des Freibetrages für Ihr Pfändungsschutzkonto senden Sie eine neue Bescheinigung nach § 903 ZPO bitte ausschließlich an folgende Adresse: Kreissparkasse Schwalm-Eder, Mühlhäuser Str. 4, 34567 Homberg/Efze

Wo kann ich als P-Kontoinhaber sehen welche Beträge mir noch zur Verfügung stehen?

Als P-Konto Inhaber erhalten Sie die Information über den auszahlbaren Pfändungsfreibetrag und den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist, im OnlineBanking/Sparkassen App bei den Details und am GAA bei der Kontostandsinformation.

Können auch Firmenkonten als P-Konto geführt werden?

Eine Voraussetzung für die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto  ist, dass der Kontoinhaber eine natürliche Person ist. Somit können Einzelkaufleute oder Selbständige ihr Firmenkonto in ein P-Konto umwandeln.

Werden Ruhenderklärung bzw. Aussetzungen der Pfändung akzeptiert?

Ruhenderklärungen werden nicht akzeptiert.

Wo kann ich mich bei Fragen zu meiner Pfändung informieren?

Die meisten Informationen finden Sie auf unserer Informationsseite.  Sollten Sie noch weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich an eine anerkannte Schuldner- oder Verbraucherinsolvenzberatungsstelle.

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